Satzung des Fördervereins Tischtennis in Bruchköbel-Roßdorf e.V. 2021

Präambel

 Soweit in der Satzung bei personenbezogenen Bezeichnungen ausschließlich die männliche Form gewählt wurde, ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Tischtennis in Roßdorf e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in 63486 Bruchköbel-Roßdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins

(1) Vereinszweck ist die ideelle und finanzielle Förderung des Tischtennissports in Roßdorf und innerhalb der Abteilung Tischtennis im TV 1969 Roßdorf e.V.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) und zwar durch die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung des Tischtennissports in Roßdorf durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Tischtennisabteilung des TV 1969 Roßdorf e.V., aber auch dadurch, dass der Förderverein unmittelbar selbst Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager und alle sonstigen Aktivitäten übernimmt und trägt, die dem sportlichen Weiterkommen von Tischtennisspielern aller Altersstufen mit und ohne Handicap dienlich sind.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

(8) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

(9) Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinswecks Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen entgegen zu nehmen.

(10) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen alle Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(4) die Mitgliedschaft erlischt:

(a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres in Schriftform zugegangen sein.

(b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied mit seinem Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.

(c) durch Streichung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind, ohne dass eine vollständige oder teilweise Zahlung durch den Betroffenen erfolgt ist.

(d) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen.

(e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat außer den in dieser Satzung eingeräumten Rechten einen Anspruch auf Teilnahme an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein in der Erreichung seiner Ziele beizustehen und die Vereinssatzung einzuhalten. Sie sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

 

5. Finanzierung

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen bestimmt werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Alle Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung werden in der Beitragsordnung niedergelegt.

(2) Beiträge sind keine Spenden.

(3) Durch die Mitglieder in Form von Geld oder Sachleistungen geleistete Zuwendungen, die die Höhe des Beitrages übersteigen, werden als Spenden angesehen.

(4) Der Verein kann zur Deckung von anfallenden Kosten zur Erreichung des Vereinszwecks ebenfalls Gebühren erheben und Spenden und sonstige Zuwendungen entgegennehmen.

 

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

 

7. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens zur Eröffnung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Über die Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung eines der anderen Vorstandsmitglieder, leitet die Versammlung. Im Falle der Verhinderung sämtlicher Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

8. Online Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus üben können oder müssen (Online Mitgliederversammlung).

(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3) Die „Geschäftsordnung für Online Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde

(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

9. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenführer sowie dem Schriftführer (Vorstand i. S. d. § 26 BGB).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).

(5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Verschiedene Vorstandsämter (§ 26 BGB) können nicht in einer Person vereinigt werden.

(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins oder zu diesem Zweck gebildete Ausschüsse delegieren.

(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

 

10. Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand bereitet den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. Er ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Revisoren, welche die Kassenführung und Jahresabrechnung überprüfen und der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes einen Prüfbericht erstatten.

(3) Sollten es die laufenden Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks erfordern, so kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und abberufen und hat seine Aufgaben nach dessen Weisungen zu erfüllen. Der Geschäftsführer nimmt an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Vorstand schließt den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer.

 

11. Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 (1) genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Tischtennis-Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Tischtenniskreis Main-Kinzig oder, für den Fall, dass dieser die Annahme des Vermögens ablehnt, an die Stadt Bruchköbel. In diesen Fällen ist das Vermögen durch den Empfänger ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Tischtennis-Sports zu verwenden.

 

12. Datenschutzklausel

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zwecks personenbezogene Daten. Durch die Mitgliedschaft und der Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung und Übermittlung dieser Daten zu, ebenso der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-, Tele- und elektronischen Medien. Eine anderweitige Verwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

13. Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.04.2021 einstimmig beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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